:: Anfordern des THW-BAUTZEN
Bei Schadenslagen im Inland kommt das THW in der Regel auf Anforderung und als Ergänzung zu den
lokal oder regional für die Schadenabwehr zuständigen Behörden zum Einsatz, insbesondere dann,
wenn technisches Spezialwissen erforderlich ist oder mit umfangreicher technischer Ausstattung
gearbeitet werden muß.
Einige Worte an Sie als Anforderer des THW:
Anforderer des THW können Sie werden, wenn in Ihrem behördlichen Zuständigkeitsbereich nach einem
Schadensereignis eine Gefahrenquelle zu beseitigen ist und Ihre eigenen Kräfte wegen Art oder Umfang
der Aufgaben Unterstützung benötigen. Das THW unterhält für eine Vielzahl von Schadensfällen spezialisierte
Einheiten, die auch überörtlich oder sogar überregional für Sie bereitstehen. Der Weg der Anforderung
ist denkbar einfach: Wenn es schnell gehen muß, alarmieren Sie den nächstgelegenen THW-Ortsverband über
die zustündige Feuerwehr-Leitstelle. Ist es nicht ganz so eilig, rufen Sie uns doch erst einmal an und
besprechen mit uns die Einsatzmöglichkeiten. Der nächstgelegene THW-Ortsverband mit seinen Führungskräften
ist telefonisch erreichbar.
Die Kosten unseres Einsatzes rechnen wir selbst mit dem Nutznießer der Leistung oder dem Verursacher ab.
Einen Schlußstrich unter manches Konkurrenzdenken im Katastrophenschutz zu ziehen, ist eines der Ziele
der Neuordnung gewesen. Strukturen und Aufgaben des THW sind nun klar. Die Feuerwehren sind und bleiben
die tragende Kraft in der friedensmäßigen Gefahrenabwehr in Deutschland. Das THW kann in diesem
Aufgabenbereich nur ergänzend auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen der
Kommunen und Länder herangezogen werden. Dies ist der Fall, wenn personelle oder sachliche Unterstützung
oder spezielle Fachkunde und Ausstattung gebraucht werden. Überall dort, wo Menschen sich um ein gutes
Verhältnis miteinander bemühen, funktioniert das auch.
Wer führt den Einsatz
Im Einsatzfall werden die THW-Einheiten grundsätzlich der örtlichen Einsatzleitung unterstellt und
erhalten von dieser ihre Einsatzaufträge. Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
trägt das Technische Hilfswerk im Rahmen der Amtshilfe als ersuchte Behörde die Verantwortung für die
Durchführung der Maßnahmen. Das THW ist gut darauf vorbereitet, sein Einsatzpotential optimal einzusetzen
- sowohl in weniger spektakulären Fällen als auch bei Großschadenslagen. Die THW-Einheiten werden immer
angepaßt an die Führungsstruktur der zuständigen Behörde oder Stelle geführt und eingesetzt. In der Regel
wird die Einsatzleitung der Feuerwehr obliegen. Es sind jedoch auch Schadensfälle denkbar, in denen das THW
auch eine eigene Führungsstelle einrichtet (z. B. bei Übertragung eines eigenen Einsatzabschnittes an das THW).
Stets entsendet das THW fachlich qualifiziertes Verbindungspersonal in die Stäbe der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden und in die Einsatzleitung. Die Führung seiner eigenen Einheiten nimmt das THW nach
Auftragsvorgabe in eigener Verantwortlichkeit wahr. Formell ist der THW-Ortsbeauftragte der Behördenvertreter
auf Örtlicher Ebene. Amtshilfeersuchen an das THW zu Einsätzen werden in der Regel an ihn gerichtet.
Er entscheidet aufgrund der Anforderung über Art und Umfang des THW-Einsatzes und fordert ggf. überörtliche
Hilfe beim THW-Geschäftsführer an. Bei größeren Schadensereignissen werden Kreisverwaltungen bzw.
Sonderbehörden die Hilfe bei der Geschäftsstelle als regionaler Ebene der Behörde THW anfordern.
Grundsätze für den Einsatz des THW
Für die Führung des THW im Einsatz sind folgende Grundsätze von besonderer Bedeutung: Immer dann,
wenn ein Bedarfsträger das THW anfordert/einsetzt, dieser Bedarfsträger über eine taktische
Führungsstruktur verfügt, wird das THW unterstellt und ordnet sich grundsätzlich mit seinen
Einheiten/Teileinheiten in die Führungsstruktur des Bedarfsträgers ein.
Abrechnung: Ob unsere Kosten Sie den Posten kosten?
Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Wer aber wieviel bezahlt, ist kein Geheimnis und steht in
vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung. Bei Einsätzen, die gegenüber einer
Behörde abgerechnet werden müssen, sind dies nur die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten
Anlaß direkt entstanden sind, also keine Verwaltungsgebühren, Vorhaltekosten etc. Die Abrechnungsrichtlinie
des THW bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung.
Sie nennt aber so breit gefaßte Ausnahmetatbestände, daß bei den meisten gängigen
Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden: »...Erfolgt die
Anforderung im Auftrag eines Dritten, so sind diesem die Kosten zu berechnen. Ist ein unmittelbar Begünstigter
feststellbar, so sind die Kosten diesem gegenüber geltend zu machen. Soweit die zuständigen
kommunalen oder staatlichen Stellen aufgrund der sie bindenden Gebührenvorschriften auf die Erhebung
von Kosten verzichten, werden von Seiten des THW keine Kosten in Rechnung gestellt. Bei Hilfeleistung auf
Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig...«
(§ 6 THW-Abrechnungsrichtlinie)
Kein starres Verhalten In der praktischen Arbeit kann der THW-Geschäftsführer somit seine Partner
in der Gefahrenabwehr in der Regel von Erstattungsansprüchen des THW freihalten. Wenn »die Natur der
Verursacher« eines großflächigen Schadens ist (wie z.B. bei Hochwasser oder Sturm), dann kann
die betroffene Gebietskörperschaft der Rechnungsadressat sein. Aber in solchen Situationen werden
Sie oder der Verantwortliche sicherlich erst der Bevölkerung helfen und später mit dem
THW-Geschäftsführer die Kostenfrage klären. Ihr THW-Geschäftsführer oder -Ortsverband
nennt Ihnen gern auch die gültigen Kostensätze, insbesondere für spezielles Gerät, das in
Ihrem Bereich immer wieder gebraucht werden könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch ein Weg
der Kostenermäßigung genannt, den Sie vielleicht schon kennen. Dieser kommt unter eng gefaßten
Voraussetzungen in Frage, wenn das THW an der Einsatztätigkeit ein Ausbildungsinteresse hat.
Auf gute Zusammenarbeit !